Satzung
Fränkisches Brauereimuseum in der Bierstadt Bamberg e.V.
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
„Fränkisches Brauereimuseum in der Bierstadt Bamberg e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg
- Der Verein ist in dem Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgaben und Zweck
- Der Verein hat die Aufgabe, das von ihm gegründete Brauereimuseum zu betreiben, das den Namen „Fränkisches Brauereimuseum in der Bierstadt Bamberg e.V.“ trägt. Das Museum soll die Tradition der Brauer, Mälzer und Büttner darstellen sowie überlassene Schriftstücke, Urkunden und Gerätschaften zur historischen Auswertung sammeln und archivieren.
- Darüber hinaus hat der Verein mit Hilfe des Museums die Tradition der Brauer, Mälzer und Büttner im fränkischen Raum zu pflegen.
- Der Verein verfolgt durch die Förderung der Denkmal- und Heimatpflege ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
- Mitgliedschaft
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können nur natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Durch den Beitritt von juristischen Personen erlangen deren Angehörige keine Mitgliedschaft im Verein „Fränkisches Brauereimuseum in der Bierstadt Bamberg e.V.“
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Beitrittsantrag voraus.
- Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; die von juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist statthaft, wenn ein Mitglied:
- Einer vorsätzlichen Straftat sich schuldig gemacht hat.
- Sich treu- und sittenwidrig im Sinne der herrschenden Rechtsordnung verhält.
- In grober und schuldhafter Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.
- Mit seinem Mitgliedsbeitrag ein Jahr im Rückstand bleibt.
- Soweit ein Mitglied sich vereinswidrig verhält im Sinne der Ziffer d), kann es die Folgen des Ausschlusses durch Zahlung des rückständigen Beitrages binnen zwei Wochen abwenden.
- Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstandsrat. Der Beirat entscheidet über eine Anfechtung des Beschlusses des Vorstandsrates durch den Beschwerten.
§ 4
Recht und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen kostenlos zu benutzen.
- Die Pflichten der Mitglieder bestehen darin:
- Die Mitgliedsbeiträge pünktlich und regelmäßig zu zahlen.
- Die Vereinssatzung, die Versammlungsbeschlüsse sowie alle vom Vorstandsrat gefassten Beschlüsse im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
- Die in der Satzung verankerten Grundsätze des Vereins zu achten, zu pflegen und einzuhalten.
§ 5
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand.
- Der Vorstandsrat.
- Der Beirat.
- Die Mitgliederversammlung.
- Vorstandsrat und Vorstand sowie der Beirat üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins:
- Dem ersten Vorsitzenden.
- Dem zweiten Vorsitzenden.
- Dem dritten Vorsitzenden.
- Dem vierten Vorsitzenden.
- Dem Geschäftsführer, soweit der Vorstand die Besetzung dieses Amtes für erforderlich hält.
§ 6b
Vorstandsrat
Der Vorstandsrat besteht aus wenigsten sieben Mitgliedern des Vereins.
Diese sind:
- Die Mitglieder des Vorstandes (§ 6 a).
- Der Schriftführer.
- Der Kassier.
- Der Archivar.
- Im Vorstandsrat kann ein weiterer Schriftführer angegliedert werden, wenn die Mitgliederversammlung einen weiteren Schriftführer gewählt hat. Nach Maßgabe der Satzung kann das Amt des Archivars durch einen Vorsitzenden (§ 6 a Ziffer a – d) ausgeübt werden.
- Ein juristischer Berater
§ 7
Vorsitzende
- Der 1. Vorsitzende soll die Versammlung der Mitglieder leiten sowie die Versammlung des Beirates und des Vorstandsrates. Er beruft den Vorstandsrat ein.
- Der 1. Vorsitzende tritt nach außen zusammen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern auf.
- Intern gilt, dass der 1. Vorsitzende im Verhinderungsfalle vom 2., 3. und 4. Vorstand in dieser Reihenfolge vertreten wird.
§ 8
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer nimmt nach Weisung des Vorstandsrates die Vereinsgeschäfte im Innenverhältnis alleine wahr. Im Außenverhältnis bleibt es bei der Vertretungsregelung des § 7 Abs. 2.
§ 9
Schriftführer
Der Schriftführer führt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit einem gewählten weiteren Schriftführer, das Protokoll bei Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Ferner führt er die Mitgliederliste und das Gästebuch.
§ 10
Kassier
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er erstellt zur Wahrung dieser Aufgabe:
- Die Jahresabrechnung.
- Ein fortzuschreibendes Vermögensverzeichnis.
- Ein Kassenbuch, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins festzuhalten sind.
§ 11
Archivar
Die Mitglieder bestimmen auf Vorschlag des Vorstandsrates auf der Mitgliederversammlung einen Archivar. Der Archivar hat die Aufgabe, alle Unterlagen des Vereins, dem Verein zugeleitete Dokumente und Urkunden, Gegenstände zu ordnen und zu archivieren. Er ist verantwortlich für die Belange des Fränkischen Brauereimuseum gegenüber dem Vorstandsrat und der Mitgliederversammlung.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer sind einzig und allein der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Kassenprüfer haben die rechnerische Richtigkeit und die Belegrichtigkeit zu prüfen.
§ 13
Beirat
- Dem Verein wird neben dem Vorstandsrat ein Beirat zugeordnet.
Diesem sollen angehören:
- Ein Vertreter des Vorstandsrates.
- Die Kassenprüfer.
- Soweit die aufgeführten juristischen Personen Mitglieder des Vereins sind, je ein Vertreter.
- ca) Des Deutschen Brau- und Malzmeisterbundes.
- cb) Des Bayerischen Mälzerbundes.
- cc) Des Verbandes Bayerischer Mittelstandsbrauereien e.V.
- cd) Des Bayerischen Brauerbundes e.V.
- ce) Der Stadt Bamberg sowie gesondert.
- cf) Der Heimatpfleger der Stadt Bamberg
Auf Vorschlag des Vorstandsrates und Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Beirat erweitert werden um je einen Vertreter der Regionalparlamente der Bezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Vorschlag des Vorstandsrates und Beschlusses der Mitgliederversammlung Vertreter der Standesorganisationen der Brauer und Mälzer zu berufen.
- Im Bedarfsfalle können zu den Sitzungen des Beirates Sachverständige ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
- Die Mitglieder des Beirates beraten den Vorstandsrat und die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten, die mit den Aufgaben und dem Zweck des Vereins zusammenhängen. Nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmungen befinden sie auch über die disziplinarischen Angelegenheiten des Vereins. Der Beirat ist ferner ermächtigt, als Beirat Anträge an die Mitgliederversammlung, den Vorstand und den Vorstandsrat zu stellen.
§ 14
Wahl, Beschlussfähigkeit und Durchführung der Aufgaben des Vorstandsrates und des Beirates regelt die Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 15
Mitgliederversammlung
- Die Versammlung der Vereinsmitglieder sind:
- Die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann die vorliegende Satzung ändern, Satzungsänderungen sind jedoch unzulässig, soweit durch diese die Gemeinnützigkeit des Vereins beeinträchtigt wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert auch die Geschäftsordnung, die jedoch nicht im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit und der Satzung des Vereins stehen darf.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung einzuberufen.
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt und ändert die Geschäftsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, des Vorstandrates und des Beirates auf drei Jahre; diese bleiben jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Außerordentliche Neuwahlen sollen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
- Im Übrigen wird die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 16
Sonstiges
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung festgesetzt. Auf gleiche Weise wird auch über die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen befunden.
Der Beitrag ist so zu bemessen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins aufgrund der Höhe des Betrages nicht beeinträchtigt wird.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für natürliche Personen festgesetzt.
- Juristische Personen entrichten mindestens den zweifachen Mitgliedsbeitrag einer natürlichen Person.
- Der Mitgliedsbeitrag soll im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
§ 17
Auflösung
- Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die diesbezüglich einberufene Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstandsrat, dem Beirat oder auf schriftlichen Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
- Der Auflösungsbeschluss kann in dieser Versammlung nur mit einer vier Fünftel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist der Vorstandsrat angewiesen binnen zwei Wochen die Einladung zu einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung zu veranlassen, die unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 1 Woche zu erfolgen hat. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Die Mitgliederversammlung hat im Falle der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen, die in der Regel Mitglieder des Vorstandsrates sein sollten. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so ist jeder für sich allein vertretungsberechtigt
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bamberg, die es wieder gemeinnützigen Zwecken zuführen muss.
§ 18
Inkrafttreten
Die erste Fassung der Satzung ist mit Eintragung des Vereins in Kraft getreten. Die nunmehrige Neufassung tritt mit der Änderung zum Vereinsregister in Kraft.
§ 19
Einrichtung
Die Satzung wurde am 04. März 1994 neu von der Mitgliederversammlung gefasst.
Satzungsänderungen
Satzungsänderung vom 08.03.2008 / Eintrag im Vereinsregister 23.04.2008
Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 08.03.2008 in § 15 Abs. 6 dahingehend geändert, dass die Wahlperiode für den Vorstand jetzt statt zwei Jahre, drei Jahre beträgt.
Fränkisches Brauereimuseum in der Bierstadt Bamberg e.V., Sitz Bamberg
Geschäftsnummer: VR 507
Amtsgericht Bamberg – Registergericht – Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg
Aktuelle Vorsitzende:
- Vorsitzender:
Schulters, Johannes *26.07.1952
Paul-Keller-Ring 31, 96052 Bamberg
- Vorsitzender:
Bär, Günter, *01.03.1937
Babenbergerring 171, 96049 Bamberg
- Vorsitzender
Blechinger, Robert, 07.11.1952
Hauptstraße 59, 96188 Stettfeld
- Vorsitzender
Dorsch, Karlheinz, *16.03.1955
Urbanstraße 7, 96047 Bamberg